AGB

Einkaufsbedingungen

Präambel

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und ROBU® sind ausschließlich nachstehende Einkaufsbedingungen maßgebend. Alle Bestellungen sowie abweichende Bedingungen eines Auftragnehmers, oder mögliche Änderungen und Nachträge bedürfen immer der Schriftform. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Hattert. ROBU® ist berechtigt, eine Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer diese trotz Aufforderung nicht spätestens innerhalb eine Woche nach Erhalt unverändert bestätigt hat.

 

 

Einkaufspreise

Sämtliche mit dem Auftragnehmer ausgemachten Preise sind Festpreise. Sie schließen alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Nachträge sind ausgeschlossen.

 

Liefertermine und -fristen

Mit dem Auftragnehmer vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Über eingetretene oder vorhersehbare Verzögerungen hat der Auftragnehmer ROBU® unmittelbar zu informieren. Teillieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Gerät der Auftragnehmer verschuldet durch Überschreiten des Liefertermins in Verzug, so sind wir berechtigt, einen angemessenen Schadensersatz, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, zu fordern. Leistet der Auftragnehmer nicht innerhalb einer zur Nacherfüllung angemessenen, von ROBU® bestimmten Frist, so sind wir berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Das Recht des Auftragsnehmers zur Nacherfüllung und die Verpflichtung die Leistung abzunehmen, erlischt nach diesem Fristablauf.

 

Rechnungen und Zahlungen

Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, getrennt von der Sendung einzureichen. Die Frist für die Bezahlung beginnt mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, frühestens jedoch mit Tag der Übernahme der Ware bzw. Leistung. Zahlungen bedeuten nicht die vertragsgemäße Anerkennung der Lieferung oder Leistung.

 

Mängel, Gewährleistung und Rücksendung

Gelieferte Waren und Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Offensichtliche Mängel der Lieferung oder Leistung werden dem Auftragnehmer unverzüglich nachdem sie festgestellt werden, angezeigt. Soweit nichts anderes mit dem Auftragnehmer vereinbart wird, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. ROBU® ist berechtigt, eine Lieferung bei teilweiser Nichteinhaltung der vereinbarten Qualität vollständig zurückzuweisen. Mangelhafte Leistungen sind unverzüglich durch Leistung einer mangelfreien Wiederholung zu ersetzen oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung sind wir berechtigt, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Eine Frist ist dann nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung ablehnt, oder diese wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnt, oder die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Mangelbeseitigung durch Dritte rechtfertigen. Auch im Fall von Rechtsmängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet.

 

Technische Unterlagen, Vertraulichkeit

Technische Unterlagen, Zeichnungen, etc. sind das materielle und geistige Eigentum von ROBU® und sind durch Urheberrecht, sowie als Geschäftsgeheimnisse geschützt. Sie sind einschließlich aller gegebenenfalls angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung eines Auftrages zurückzugeben. Der Auftragnehmer darf die genannten Gegenstände nur zur Durchführung des Auftrages verwenden und sie Dritten generell nicht zugänglich machen. Das gleiche gilt für die in diesen Gegenständen enthaltenen Informationen. Die Ausstellung, Veröffentlichung oder Bewerbung, sowie insbesondere die Herstellung für Dritte von speziell für ROBU® gefertigten Erzeugnissen, bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

Freistellung bei Mängeln, Schutzrechte

Der Auftragnehmer stellt ROBU® von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, aus welchem Grund auch immer, wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenen Mangels an einer erbrachten Leistung erheben, und trägt die notwendigen Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung. Insbesondere steht der Auftragnehmer dafür ein, dass durch seine Lieferungen und Leistungen keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.

 

Gefahrübergang, Eigentumsrechte

Die Gefahr geht bei Lieferung, bzw. bei Maschinen und Anlagen nach erfolgreicher Inbetriebnahme auf ROBU® über. Bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt sind wir zur Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Spätestens mit der Zahlung des vollen Kaufpreises wird ROBU® uneingeschränkter Eigentümer der Ware.

 

Materialbeistellungen

Von uns beigestelltes Material bleibt Eigentum von ROBU® und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwahren und auf seine Kosten zu versichern. Verarbeitet der Auftragnehmer das beigestellte Material weiter, so wird ROBU® unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, so erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Anteil, der dem beigestellten Materialwert entspricht.

 

Gesetzliche Vorschriften

Für alle Lieferungen und Leistungen sind die Verordnung über gefährliche Stoffe sowie die Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen und europäischen Fachgremien oder Fachverbände, wie z. B. VDE, VDI, DIN, ECHA, etc. zu beachten. Bei Maschinen, Anlagen und sonstigen Geräten, ist eine technische Beschreibung, eine Gebrauchsanleitung, sowie Übereinstimmungserklärung mit gesetzlichen Bestimmungen kostenlos mitzuliefern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausfuhrgenehmigungspflichtige Ware als solche zu kennzeichnen und die Zolltarifnummer, die entsprechende Ausfuhrlistennummer, bzw. im Bedarfsfall auch die US Zollcode-Nummer mitteilen.

 

Recht und Gerichtsstand

Auf alle Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland und die Regeln des UNKaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf ("UN-CISG") Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hattert. Daneben ist ROBU® jedoch auch berechtigt, am Gerichtsstand des Auftragnehmers Klage zu erheben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so steht dies der Wirksamkeit im Übrigen nicht entgegen. In einem solchen Fall wird ersatzweise eine solche Bestimmung vereinbart, die wirksam und durchführbar ist und die dem gewollten Ergebnis am nächsten kommt.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Präambel

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen sind unsere folgenden Bedingungen maßgebend. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Annahme der von ROBU® gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Hattert. 

Verkaufs-Preise

ROBU®  berechnet die am Tage der Lieferung gültigen Preise in EURO und, wenn nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise gelten ab Werk bei sofortiger Fälligkeit ohne Abzug, sofern nicht abweichende Bedingungen vereinbart werden.

Entstehen nach Annahme eines Auftrages Zweifel an der Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners, so sind wir berechtigt entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten uns die Berechnung von Mahngebühren, sowie marktüblichen Verzugzinsen vor.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt, und auch zur Rückholung der Ware berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns einen Preisaufschlag sowie eine Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge von ± 10% vor. Auch überschüssige Mengen sind vom Besteller abzunehmen. Sonderanfertigungen können nicht zurückgegeben werden und Aufträge hierüber nur mit unserem schriftlichen Einverständnis storniert werden. Werkzeuge für kundenspezifische Anfertigungen werden dem Besteller nach Vereinbarung anteilig berechnet, bleiben aber unser alleiniges Eigentum.

Lieferung und Liefertermine

Wir bemühen uns, die von uns bestätigten Liefertermine einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der Gefahren und Eigenarten der Glasverarbeitung als unverbindlich zu betrachten. Unsere Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch mögliche Vorlieferanten.

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung oder anderer, deutscher Gesetzesvorschriften verpflichtet sind.

Mängel, Gewährleistung und Rücksendung

Sollten sich trotz unserer größten Aufmerksamkeit Beanstandungen ergeben, so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Ware geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. ROBU®  ist berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel auszubessern oder Ersatzware innerhalb angemessener Frist zu liefern.

Für etwaige Schäden einschließlich Folgeschäden haften wir nur bis zur Höhe unseres Fakturenwertes, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen. Für Verzögerungsschäden haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des Warenwertes. Ersatz für sonstige, vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Verschleißteile sind von der Mängelhaftung ausgenommen. Jegliche Mängelansprüche verjähren mir Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Lieferung.

Beanstandete Ware ist uns auf Anforderung zurückzusenden. Rücksendungen von nicht beanstandeter Ware, werden von uns nur angenommen, sofern sie mit uns vereinbart worden sind. Wir behalten uns vor, eine Gutschrift nur nach Gutbefund der unbenutzten Ware und unter Abzug von Kontroll- und Wiedereinlagerungskosten in angemessener Höhe auszustellen.

 

Technische Unterlagen, Vertraulichkeit

Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Besteller hat zu gewährleisten, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen, sowie Zeichnungen, etc. keine Schutzrechte Dritter verletzen. Er hat uns bei Inanspruchnahme durch Dritte schadlos zu halten.

 

Von ROBU®  übergebene Unterlagen dürfen keinem Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.

 

Schutz- und Urheberrechte

Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur für von uns selbst entwickelte Produkte verpflichtet, die Leistung im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen.

Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen, die durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit anderen Waren eingesetzt wird sind ausgeschlossen.

 

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Der Besteller ist nur berechtigt, solche "Vorbehaltsware" weiter zu verarbeiten, oder zu veräußern, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden:

Soweit die Vorbehaltsware weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben auch unmittelbar das Eigentum an den Zwischen-, bzw. Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer, bzw. Vermittler. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, bzw. Abtretungen von Vorbehaltsware sind unzulässig. 

 

Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten worden sind. Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware resultieren, werden mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns im Voraus an uns abgetreten und zwar auch dann, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden ist. Die Erklärung der Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung durch uns stellen bezüglich der betreffenden Vorbehaltsware eine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dar. 

Auch wenn bei Verkäufen ins Ausland der Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig sein sollte, bleibt die Ware bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum, bzw. bleiben uns andere Rechte an der Ware vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz unseres Eigentumsrechtes dienen.

 

Recht und Gerichtsstand

Auf alle Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland und die Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf ("UN-CISG") Anwendung.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hattert. Daneben ist ROBU®  jedoch auch berechtigt, am Gerichtsstand des Auftragnehmers Klage zu erheben. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so steht dies der Wirksamkeit im Übrigen nicht entgegen. In einem solchen Fall wird ersatzweise eine solche Bestimmung vereinbart, die wirksam und durchführbar ist und die dem gewollten Ergebnis am nächsten kommt.